Befähigte Person zur Prüfung und Abnahme von Gerüsten (Gerüstbenutzer)

Prüfung des Gerüsterstellers (Gerüstbauer)

  • Prüfung des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.

 

Prüfung des Gerüstbenutzers

  • Prüfung und Abnahme des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.

 

Benutzung

Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.

  • Er darf keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z. B. entfernen von Verankerungen, Diagonalen).
  • Gerüste nur nach dem Plan für die Benutzung (Kennzeichnung) belasten.
  • Innerhalb eines Gerüstfeldes darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden.
  • Überlastung durch Anhäufung von z. B. Mörtelkübel, Steine, Geräte vermeiden.
  • einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cm bewährt.
  • Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse 4 erforderlich.
  • Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z. B. Schuttrutschen, Aufzügen nur in Absprache mit dem Gerüstersteller. Klappen in Duchstiegsbelägen geschlossen halten.

 

Prüfung und Dokumentation

  • Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber muss das von ihm erstellte Gerüst auf Grundlage des
    Planes für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) sowie der Aufbau- und Verwendungsanleitung durch eine hierzu
    befähigte Person nach der Montage prüfen lassen.
  • Der verantwortliche Arbeitgeber, der Gerüste benutzen lässt, muss diese auf Grundlage des Planes für die Benutzung
    und der auszuführenden Arbeiten durch eine befähigte Person auf die Betriebssicherheit vor der ersten
    Inbetriebnahme prüfen lassen.
  • Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung angemessen dokumentieren.

 

Plan für die Benutzung

Plan für die Benutzung durch den für die Gerüstbauarbeiten verantwortlichen Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, hierzu befähigte Person erstellen. Abhängig von der zu errichtenden Gerüstkonstruktion kann es sich um Angaben aus der allgemeinen

Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers der Gerüste handeln, die durch projektbezogene Angaben ergänzt wird.

Der Plan enthält folgende Angaben:

  • Art des Gerüstes, z.B. Arbeits-und/ oder Schutzgerüst
  • Lastklasse*
  • Breitenklasse
  • Name und Anschrift des Gerüsterstellers
  • Datum der Prüfung nach der Montage

weitere objektbezogene Angaben

 

* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig verteilten Verkehrslasten in einem Gerüstfeld.

Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1203 „Befähigte Personen“
TRBS 2121 „Absturz“
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BGI 663 „Handlungsanleitung für den
Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“
DIN EN 12811-1
DIN 4420-1,-3