Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen nach der TRBS 2121 – Teil 1
(Stand: Dezember 2019)
Im Februar 2019 wurde eine Neufassung der TRBS 2121 veröffentlicht. Erstmals sind neben dem Gerüstersteller auch die Gerüstnutzer direkt betroffen. Beide sind verpflichtet, für ihre Beschäftigten im Sinne der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes tätig zu werden.
Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 Meter) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen (siehe Abbildungen). Nur aus Gründen, wie Platzmangel oder statische Gegebenheiten, kann in Ausnahmen hierauf verzichtet werden (zu begründen in der Gefährdungsbeurteilung für die Baustelle).

Der Zugang über innenliegende Leitern ist nur zulässig
- bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 Metern oder
- bei Arbeiten an Einfamilienhäusern (Definition siehe Kapitel Transport von Gerüsten der TRBS 2121-1).

Hierbei ist vom Gerüstbenutzer zu berücksichtigen, dass bestehende Gefährdungen z. B. durch umfangreichen Materialtransport oder das Schließen von Durchstiegsöffnungen in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet wurde.
In der neuen TRBS wird wiederum deutlich, dass der Treppenturm für den Gerüstbenutzer erforderlich ist, nicht für den Gerüstersteller. Er bleibt somit eine besondere Leistung die entsprechend gesondert zu vergüten ist und nicht z. B. in den Quadratmeterpreis einzurechnen ist. Im Rahmen ihrer Fachberatungspflicht sollten Gerüstbauer auf diese Veränderung in ihren Angeboten aufmerksam machen. Die Beauftragung muss aber wie gehabt über den Auftraggeber erfolgen.