Prüf- und Kontrollpflichten des Gerüstbenutzers

Um sich einen umfassenden Überblick über die Prüf- und Kontrollpflichten eines Gerüstbenutzers zu verschaffen muss man in die Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahre 2015 und der Technischen Regel 2121 Teil 1 von 2019 schauen.

Im § 14, Prüfung von Arbeitsmitteln, der Betriebssicherheitsverordnung wird der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung zu prüfen.

Die Prüfung umfasst:

  • die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
  • die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
  • die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

In der Praxis wird der Gerüstersteller zur Prüfung des Gerüstes nach der Montage und vor der Gerüstfreigabe / Übergabe an den Nutzer verpflichtet. Er überprüft den ordnungsgemäßen Aufbau, die Standsicherheit und die Betriebssicherheit der Gerüste. Für den Gerüstbenutzer heißt das, er hat das Gerüst vor der ersten Nutzung zu prüfen. Der Nutzer prüft das Gerüst auf Eignung für seinen Verwendungszweck und ebenfalls auf Betriebssicherheit.

Gerüstersteller sowie Gerüstbenutzer benötigen hierfür eine zur Prüfung befähigte Person. Hierbei sind die Bedingungen der TRBS 1203, zur Prüfung befähigte Personen, zu beachten. Die befähigte Person hat eine schriftliche Dokumentation der Prüfung vorzuhalten.

Die TRBS 2121 Teil 1, Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten beschreibt im Abschnitt 5, Prüfung, Inaugenscheinnahme die Pflichten. Im Abschnitt 5.2 werden hier die Prüfungen aus der Betriebssicherheitsverordnung durch die befähigten Personen der Gerüstersteller und Gerüstbenutzer nochmals benannt.

Für den Gerüstnutzer kommt im Abschnitt 5.3 eine weitere Prüfpflicht hinzu. Erträgt die Überschrift „Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch“ von Gerüsten.

Hier heißt es:

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers

  • die Eignung des Gerüstes für die vom Gerüst aus vorzunehmenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Plans für den Gebrauch (Gerüstfreigabe) durch den Gerüstnutzer und
  • die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Eine qualifizierte Person ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Eine schriftliche Dokumentation wird hier nicht gefordert.

Für tiefergehende Informationen schauen Sie sich bitte das Video der BG Bau „1×1: Sicher benutzbare Gerüste“ an: