Inkrafttreten der TRBS 2121-1

Neue Vorschriften für Arbeitsschutz im Gerüstbau

– Verstärkter Einsatz technischer Schutzmaßnahmen –

Am 11. Februar 2019 ist die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten“ in Kraft getreten, was für das Gerüstbauer-Handwerk einen verstärkten Einsatz technischer Arbeitsschutzmaßnahmen zur Folge hat.

Die TRBS 2121-1 hat den Zweck, die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu konkretisieren und den Stand der Technik beim Auf-, Um- und Abbau, sowie der Verwendung von Gerüsten wiederzugeben.  

Für den Gerüstbauer sieht die Neufassung der TRBS 2121-1 eine Rangfolge von Arbeitsschutzmaßnahmen vor, an deren Spitze ein zwingend vorrangiger Einsatz von technischen Schutzeinrichtungen steht. Das bedeutet konkret, dass bereits beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten vorrangig stets technische Schutzeinrichtungen verwendet werden müssen, um die mit der Montage befassten Arbeiter vor Absturz zu schützen, vgl. Abschnitt 4.2 TRBS 2121-1. Nachrangige Schutzmaßnahmen, z.B. personenbezogene Maßnahmen, wie die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), sind nach der TRBS 2121-1 lediglich in Situationen zulässig, in denen die Gerüstausführung den Einsatz technischer Absturzsicherung nicht ermöglicht.

Im Ergebnis bedeutet dieser absolute Vorrang technischer Schutzmaßnahmen eine grundlegende Umstellung der Montageabläufe im Gerüstbau.

Der flächendeckende Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, bereits bei der Gerüsterstellung, verändert die handwerklichen und zeitlichen Abläufe und engt den bisher etablierten Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung ein. Das wirkt sich unweigerlich auf die Kosten des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten aus.

Die Arbeitssicherheit und somit auch das Einhalten der Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften (Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121-1), stellen einen Teil der Regeln, der Technik und der gesetzlichen Vorschriften dar, nach denen der Gerüstbauer seine Werkleistung zu erbringen hat. Um die geschuldete Werkleistung ordnungs- und vertragsgemäß zu erbringen, ist der Gerüstbauer daher verpflichtet, bei der Ausführung die neuen Regelungen der TRBS 2121-1 und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Auftraggebern muss jetzt bei der Vergabe von Gerüstbauarbeiten klar sein, dass die möglichen Folgen der geänderten Gesetzeslage – ein gesteigerter Arbeitsaufwand sowie ein erhöhter Vergütungsanspruch des Auftragnehmers – Ausdruck der Qualität der Werkleistung sind.

 Denn durch die Anpassung an die neue Vorschriftenlage signalisiert der Gerüstbauer, dass er den Arbeitsschutz ernst nimmt und dem Auftraggeber nach wie vor eine Leistung nach den gültigen anerkannten Regeln der Technik erbringt. Der Gerüstbauer sollte sich deshalb darauf verlassen können, dass diese Umstellung auch von der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber getragen wird.

 

Hinweis:

Eine Leistungsausführung unter Beibehaltung des „alten“ Regelwerks vor Inkrafttreten der neuen TRBS 2121-1 und unter Missachtung der geänderten Arbeitsschutzanforderungen ist nicht möglich. Dies würde einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen darstellen mit der Folge, dass der Gerüstbauer die Leistungsausführung verweigern kann.

 

Link zum Download:

TRBS 2121-1